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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Tanztheater-Kurs-Vertrag, Tagesfahrten und Tanzcamp

§ 1 Hausordnung

Die Leistungen der Tanzlehrerin für den Tanztheater-Kurs-Vertrag finden in Schulen und Kindertagesstätten statt. Die Schüler verpflichten sich zur Beachtung der jeweils dort bestehenden Hausordnung.

§ 2 Zugangsberechtigung

Minderjährige Schüler dürfen durch einen Erziehungsberechtigten oder einen beauftragten Erwachsenen begleitet werden. Das Mitbringen weiterer Personen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung gestattet.

§ 3 Umfang der geschuldeten Leistungen

a) Der Tanztheater-Kurs-Vertrag berechtigt zur regelmäßigen Teilnahme am Kurs. Eine zusätzliche individuelle Betreuung ist hiervon nicht umfasst.

b) Die Tanzlehrerin schuldet keinen bestimmten Übungs- oder Trainingserfolg. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass der Kurs auf eine bestimmte künstlerische Art und Weise durchgeführt wird; die Gestaltung erfolgt vielmehr frei nach Ermessen der Tanzlehrerin.

c) Die gesetzlichen Vertreter haben Kenntnis davon, dass der Tanztheater-Kurs auch Auftritte, mehrfach im Jahr, umfasst. Sie verpflichten sich hiermit, die Teilnahme ihres Kindes an diesen Auftritten zu ermöglichen und das Kind zur Teilnahme zu motivieren.

§ 4 Verzehr mitgebrachter Getränke und Speisen, Betäubungsmittel, Tabak

Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken, Betäubungsmittel und von Speisen ist untersagt. Das gilt auch für den Konsum von Tabak und Cannabis.

§ 5 Haftungsbeschränkung

a) Die Tanzlehrerin haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Schülers. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Schülers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tanzschule, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der Tanzlehrerin zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die regelmäßige Durchführung des jeweils gebuchten Kurses.

b) Dem Schüler wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mitzubringen. Von Seiten der Tanzlehrerin werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen an einem durch die Tanzlehrerin zur Verfügung gestellten Ort begründet keinerlei Pflichten der Tanzlehrerin in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

§ 6 Zustimmung zur Datenerhebung und –verarbeitung

Der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter stimmt ausdrücklich der Erhebung und Speicherung seiner persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse) durch die Tanzlehrerin zu.

Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des geschlossenen Vertrags sowie zur Übermittlung vertragsbezogener und allgemeiner Informationen; eine anderweitige Verwendung der Daten, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, erfolgt nicht. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, nach Vertragsbeendigung die Daten zu löschen, soweit nicht gesetzlich eine Aufbewahrungspflicht besteht. Die gesetzlichen Vertreter des Schülers erklären jedoch hiermit ausdrücklich Ihr Einverständnis zur Speicherung der Daten über diesen Stichtag hinaus bis zum Ablauf weiterer 30 Jahre.

§ 7 Sonstiges

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

Soweit im Vertrag und diesen AGB jeweils vom „Schüler“ die Rede ist, sind hiermit ausdrücklich auch Schülerinnen gemeint. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschieht nur aus Gründen der Vereinfachung.

Ergänzung für das Angebot „Tanzcamp“ und die Tagesreisen des Tanztheater ABRAXAS

Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und dem Tanztheater ABRAXAS, nachfolgend „TT“ abgekürzt, ein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden Inhalt dieses Vertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen kann, kommt ein verbindlicher Reisevertrag zwischen dem Reisenden oder dessen gesetzlicher Vertreter (im weiteren Reisender genannt) und dem TT auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Anmeldung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, zustande.

2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preise

2.1. Die Leistungsverpflichtung des TT ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der gedruckten Reiseausschreibung oder der im Internet wiedergegebenen Inhalte unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch das TT verbindlich.

2.3. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt der Anmeldung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom TT nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das TT ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird das TT dem Reisenden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3. Zahlung

3.1. Das TT erhebt die Zahlung des Gesamtbetrages, die innerhalb des auf der Anmeldung gekennzeichneten Einzahlungsdatums zu entrichten ist. Spätestens eine Woche vor Reiseantritt bekommt der Reisende die Reiseunterlagen.

3.2.Die Zahlung kann in bar oder durch Überweisung erfolgen.

3.3. Teil- und Abschlagszahlungen sind nur zulässig, soweit diese zwischen dem TT und dem Reisenden ausdrücklich vereinbart wurden.

4. Rücktritt durch den Kunden

4.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem TT, die vorzugsweise schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim TT.

4.2. Soweit nichts anderes abweichend vereinbart ist, stehen in jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden dem TT, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende, pauschale Entschädigungen zu:

ab Unterzeichnungsdatum der verbindlichen Anmeldung bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises,
ab dem 90. Tag bis zum 50. Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
vom 49. bis 11. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises,
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.

4.3. Das TT empfiehlt den Reisenden dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung!

5. Kündigung und Rücktritt durch das TT

5.1. Das TT kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmung vom Reisevertrag zurücktreten:

Das TT ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

5.2. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Reisenden sind ausgeschlossen.

5.3. Ohne Einhaltung einer Frist kann bei grob ungebührlichem Verhalten der Vertrag vom TT gekündigt werden. Dies gilt insbesondere bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz oder bei grobem Verstoß gegen die Hausordnung. Verschwiegene Krankheiten oder unzumutbare Verhaltensauffälligkeiten während der Reise können ebenfalls zur Kündigung führen. In diesem Fall steht dem TT der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis weiterhin zu. Das TT muss sich aber in diesem Fall den Wert seiner ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden.

5.4. Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Betreuung bedürfen, können nur nach vorheriger Absprache an den Reisen teilnehmen. Im Falle einer Kündigung hat der Reisende die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu organisieren.

6. Umbuchung & Ersatzperson & Ersatzunterlagen

6.1. Eine Änderung / Umbuchung der Reiseanmeldung hinsichtlich des Reisetermins ist bis 3 Wochen vor Reisebeginn möglich. Die Kosten dafür betragen 10,- €.

6.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass anstatt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das TT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht machbar ist (abweichendes Alter, Geschlecht). Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem TT gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für das erneute Ausstellen der Reiseunterlagen fallen 10,- € Gebühren an.

7. Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden

7.1. Der Reisende ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Er haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden.

7.2. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet.

7.3. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, dem TT einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Camp-/Reiseleiter zur Kenntnis zu geben. Der Camp-/Reiseleiter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.

7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das TT eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist verstreichen lassen hat, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom TT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.5. Der Reisende hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom TT erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum, gegenüber dem TT unter der im Angebot/ der Anmeldung angegebenen Anschrift geltend zu machen. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über ein unverschuldetes Fristversäumnis durch den Reisenden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

8. Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung des TT für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- ·oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) das TT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

c) ausgenommen von der Haftung sind in den Reiseunterlagen benannten Geräte.

8.2. Das TT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

9. Verjährung

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der TT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren.

10. Gerichtsstand, Sonstiges

10.1. Der Reisende kann dem TT nur an dessen Sitz verklagen.

10.2. Für Klagen des TT gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i. S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des TT maßgebend.

11. Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Reisebedingungen oder des Reisevertrages unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Gültigkeit. Auf das Verhältnis zwischen TT und Reisenden sowie den Reisevertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Stand 2. Februar 2024

Tanztheater ABRAXAS (TT):

vertreten durch Michaela Zerbel

Alter Kastanienweg 29

18239 Miekenhagen

Steuernummer: 079-29205442